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Bei Leistungen über Pflegedienste handelt es sich nicht um „Sachen“ wie Hilfsmittel, sondern um Leistungen/Hilfen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringt.

Eine Pflegesachleistung wird überall dort durch den ambulanten Pflegedienst erbracht, wo sich der Pflegebedürftige gerade befindet. Dies ist hauptsächlich in seiner Wohnung bzw. dem häuslichen Umfeld bei seinen Angehörigen. Die ambulanten Pflegedienste rechnen die Pflegesachleistungen bis zur Höhe der Leistungsgrenze des jeweilig vorhandenen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab. Darüber hinaus gehende Leistungen werden als Privatrechnung/Eigenanteil dem Versicherten in Rechnung gestellt

Das Wort 'Sachleistung' verdeutlicht somit, dass der Versicherte/Pflegebedürftige die in Anspruch genommenen Leistungen von der Pflegekasse direkt zur Verfügung gestellt bekommt und für diese nicht in Vorleistung treten muss. In diesem Sinne sind alle Leistungen aus der Pflegeversicherung (bis auf die Verhinderungspflege sowie der Entlastungsbetrag nach § 45b) und fast alle Leistungen der Krankenversicherung als Sachleistungen zu verstehen.

Leistungen der ambulanten Pflegedienste

Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste lassen sich in folgende Gruppen aufteilen (dabei folgen die Namen und Inhalte dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017):

Neue Beträge ab 1. Januar 2025

Pflegegrad

Leistungsbetrag

1

monatlich € 131,- nur  Entlastungsbetrag

2

monatlich € 796,- zzgl. Entlastungsbetrag

3

monatlich € 1.497,-zzgl. Entlastungsbetrag

4

monatlich € 1.859,-zzgl. Entlastungsbetrag

5

monatlich € 2.299,-zzgl. Entlastungsbetrag