Bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.854 € pro Jahr, ohne Unterscheidung nach der Höhe des Pflegegrades, ist dieser für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrade 2 bis 5 seit dem 1.Januar 2025 einheitlich.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich zur Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Verhinderungspflege beansprucht werden, um sich als pflegender Angehöriger Erholung oder einen Urlaub zu ermöglichen.
Der Leistungsbetrag kann somit um bis zu 1.685 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatz-/Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr bei einer stationären Unterbringung erhöht werden.
Die Pflegekasse übernimmt folgende Leistungen:
Die sogenannten „Hotelkosten“ für Unterkunft/Verpflegung und die Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Zudem ist ein Eigenanteil zu leisten. Die Höhe des Eigenanteils ermittelt die Einrichtung selbst mit der jeweiligen Pflegekasse. Dieser Eigenanteil kann mit der zur Verfügung stehenden Summe des Entlastungsbetrags bezahlt werden.
Die Kurzzeitpflege stellt eine Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung dar, sodass in der Zeit des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden können.
Es wird jedoch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr fortbezahlt.