Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht und können auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden.
Nach § 99 Sozialgesetzbuch Neunter Teil (SGB IX) erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen