Sozialhilfe
Der Fachbereich Sozialhilfe bearbeitet beispielsweise Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII und Wohngeld.
Wir unterstützen Sie insbersondere mit folgenden Leistungen und Beratungsangeboten
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überbrückung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfen zur Gesundheit
- Altenhilfefachberatung
- Wohnberatung
- Psychosoziale Beratung und Hilfen des Sozialen Dienstes
- Wohngeld und Lastenzuschuss
Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII
Grundsicherung erhält auf Antrag wer
- über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder
- die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat.
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente ohne Abschläge wird bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Angefangen mit dem Geburtsjahrgang 1947 wird die Altersgrenze bis 2023 um jährlich einen Monat angehoben. Ab 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 in 2-Monats-Schritten angehoben.
Daneben:
- muss der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sein
- darf kein ausreichendes Einkommen verfügbar sein
- darf kein verwertbares Vermögen über der seit 01.01.2023 gültigen "Vermögensfreigrenze" von 10.000 € pro Person vorhanden sein.
Zuständig ist der Landkreis, in dem die nachsuchende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Grundsicherung können Sie auch über das zuständige Bürgermeisteramt beantragen.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten in der Regel alle Personen, die
- voll erwerbsgemindert sind und keinen Anspruch auf Grundsicherung haben
- kein ausreichendes Einkommen haben und kein Vermögen über der "Vermögensfreigrenze" von 10.000 € pro Person besitzen.
Die Hilfe wird ab "Bekanntwerden" der Notlage bezahlt, also ab dem Tag, an dem das Sozialamt oder die Gemeinde (zum Beispiel durch Abgabe des Antrags dort) vom Bedarf erfährt.
Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie auch über das zuständige Bürgermeisteramt beantragen.
Hilfe zur Pflege zu Hause oder im Heim
Hilfe zur Pflege erhält, wer
- pflegebedürftig ist
- kein ausreichendes Einkommen hat und
- über kein verwertbares Vermögen über 10.000 € verfügt (für den nicht getrennt lebenden Ehepartner erhöht sich der Betrag um 10.000 €).
Leistungen werden ab "Bekanntwerden" der Notlage -dem Tag, an dem uns der Hilfebedarf bekannt wird- gewährt. Erfolgt die Pflege in einem Pflegeheim, wird frühestens ab der Heimaufnahme gezahlt.
Soll ein Pflegebedürftiger dauerhaft in ein Pflegeheim aufgenommen werden, prüfen wir, ob die Kosten angemessen sind. In Eilfällen empfiehlt sich, die vorgesehene Unterbringung vorher mit uns abzustimmen.
Bei Ehepaaren wird - wenn nur ein Partner im Heim ist - ermittelt, ob der zuhause lebende Partner sich mit einem Teil des gemeinsamen Einkommens an den Heimkosten beteiligen muss.
Im übrigen prüft das Sozialamt auch vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern von volljährigen Hilfeempfängern. Unterhaltsansprüche können gegenüber Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden, wenn deren Gesamteinkommen über 100.000.- € / Jahr liegt.
Zuständig ist der Landkreis, in dessen Bereich die nachsuchende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat - bei Pflegeheimen der Landkreis, in dem der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme lag.
Hilfe zur Pflege können Sie auch über das zuständige Bürgermeisteramt beantragen.
Wohngeld und Lastenzuschuss
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es unterstützt Mieter und Eigenheimbesitzer mit niedrigem Einkommen.
Leistungen erfolgen
- als Mietzuschuss an Mieter
- als Lastenzuschuss an Eigentümer von selbstgenutzten Wohnräume
- als Zuschuss an Bewohner von Alten- und Pflegeheimen
Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Antragsformulare erhalten Sie bei den Bürgermeisterämtern und Stadtverwaltungen. Sie können diese auch von unserer Homepage herunterladen.
Die Höhe des Wohngeldes hängt von 3 Faktoren ab
- der Zahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete und Belastung
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind vor allem Transferleistungsempfänger (Berechtigte, die aus allgemeinen Steuermitteln Leistungen erhalten, wie zum Beispiel Grundsicherung).
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Hompage des Bundes:https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Mosbach eine eigene Wohngeldstelle hat, sie ist für das Stadtgebiet mit Stadtteilen zuständig.