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    Seniorenwegweiser

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 €. Dieser soll Pflegepersonen entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördern.

Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Allerdings müssen Sie beachten, dass die Leistung nur gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen einreichen. Es gilt nämlich das so genannte Kostenerstattungsprinzip.

Voraussetzungen

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden. Er ist unabhängig davon, ob die Pflegekasse oder das Sozialamt (Hilfe zur Pflege) für die Pflegeleistungen zuständig ist.

Verwendungszweck

Der Entlastungsbetrag ist zweckmäßig für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags einzusetzen. Durch den Entlastungsbetrag ist es möglich, die Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege etwas länger in Anspruch zu nehmen. Auch die dabei entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Fahrtkosten können vom Entlastungsbetrag bezahlt werden.

Für stundenweise Betreuung durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst und weitere Entlastung im Alltag könnten Sie Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Das geht natürlich nur, falls bei dem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad festgestellt wurde und falls sie in der aktuellen Situation noch Betreuungsdienste mit freien Kapazitäten finden. In normalen Zeiten kann der Entlastungsbetrag genutzt werden für:

  • Tages- und Nachtpflege, auch für die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionen
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen von ambulanten Pflegediensten:
  • Personen mit Pflegegrad 1 können sämtliche notwendigen Leistungen eines Pflegedienstes mitfinanzieren.
  • In den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Waschen und Anziehen, ausgenommen. Diese dürfen ausschließlich mit den Pflegesachleistungen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag steht lediglich für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung, wie etwa Hilfe im Haushalt und Alltagsgestaltung.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter.

Höhe

Es besteht ein monatlicher Anspruch von 125 €. Die Pflegebedürftigen reichen Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen bei der Pflegekasse ein und erhalten Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags erstattet.