• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Der Anspruch auf Pflegesachleistung kann immer dann mit dem Pflegegeld kombiniert werden, wenn man die Pflegesachleistungen nicht komplett ausschöpfen kann oder möchte.

In diesem Fall entsteht immer ein Anspruch auf die andere Leistung im prozentualen Verhältnis, in der diese nicht ausgeschöpft wurde. Wird bspw. eine Leistung zu 45 % ausgeschöpft, so kann die andere Leistung zu 55 % in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Werden die Sachleistungen des Pflegegrades 3 nur zur Hälfte (716,- € = 50 %) durch Leistungen des Pflegedienstes ausgeschöpft, stehen dann über die Kombinationsleistungen noch 50% des Pflegegeldes zur Verfügung, in diesem Fall also 286,50 €.

Es ist möglich, dass man bei der Pflegekasse beantragt, die Sachleistungen immer nur zu einem bestimmten Prozentsatz auszuschöpfen. Jedoch wäre man an diese Entscheidung dann grundsätzlich für 6 Monate gebunden, es sei denn, die Pflege- und Versorgungssituation sollte sich unplanmäßig (beispielsweise Verschlechterung der Gesundheit) verändern.

Bei den meisten Pflegekassen kann man Sachleistungen einschließlich Kombinationsleistung beantragen, sodass das Pflegegeld immer dann anteilig ausgezahlt wird, wenn die Sachleistung einmal nicht ausgeschöpft wurde. Der Hintergrund ist der, dass der Rechtsanspruch auf das Pflegegeld gesetzlich festgelegt ist. Er kann nur durch den Sachleistungsbezug gemindert werden. Es lohnt sich, hier bei der zuständigen Pflegekasse nachzufragen, um sich individuell zu erkundigen, wie die jeweilige Pflegekasse dies handhabt.

Das anteilige Pflegegeld (hier auch bei einer monatigen Veränderung) kann erst dann von der Pflegekasse erstattet werden, wenn der ambulante Pflegedienst seine Pflegesachleistungen in Rechnung gestellt hat. Erst dann kann die Pflegekasse den Anspruch auf das anteilige Pflegegeld ermitteln.