Pflegegeld für selbst organisierte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)
Das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist die Alternative zur Pflegesachleistung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegesachleistung das Pflegegeld beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige mit Hilfe des Pflegegeldes die für ihn notwendigen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung selbst organisiert und hierdurch sicherstellt.
Das Pflegegeld bekommt der Pflegebedürftige direkt auf sein Konto überwiesen. Er ist somit der Leistungsbezieher und kann mit diesem Geld sprichwörtlich „machen was er will“. Dies setzt jedoch voraus, dass eine adäquate Versorgung sichergestellt ist!
Die Person, welche die Pflege übernimmt, hat somit auch keinen Rechtsanspruch auf das Pflegegeld, sie muss den Pflegebedürftigen nicht pflegen, sondern übernimmt diese aus moralischer Verpflichtung, bzw. da er den Pflegebedürftigen gerne pflegt. Daher ist es sicherlich ganz selbstverständlich, dass die Pflegeperson auch das Pflegegeld erhält. Aus diesem Grund ist es häufig normal, dass bei der Antragstellung auf Pflegeeinstufung die Person als Pflegeperson eingetragen wird und schon gleich im Antragsformular dessen Kontonummer vermerkt wird. Dies ist soweit möglich, solange der Pflegebedürftige dies auf dem Pflegegeldantrag unterschrieben hat und nicht wieder ändert.
Es ist völlig egal, ob mit dem zur Verfügung stehenden Pflegegeld die vollständige Versorgung bezahlt werden kann. Der Pflegebedürftige steht seiner Pflegekasse gegenüber in der Verantwortung, seine ausreichende Versorgung auf Grund seines Pflegegrades mit Hilfe des Pflegegeldes zu bestreiten.
Hier wird deutlich, dass die Leistungen aus der Pflegeversicherung alleine gar nicht die Versorgung sicherstellen können, sondern nur unterstützend Hilfe hier leisten kann. Der restliche anfallende Betrag muss wenn möglich aus Eigenmitteln bzw. aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden.
Pflegegeldbeträge Erhöhung ab 1. Januar 2024
Pflegegrad |
Pflegegeldbetrag §7a SGB XI |
1 |
keine Leistungen |
2 |
€ 332,- monatlich |
3 |
€ 573,- monatlich |
4 |
€ 765,- monatlich |
5 |
€ 947,- monatlich |
Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld
Die Auszahlung von Pflegegeld ist an regelmäßige Beratungsbesuche gebunden:
- Pflegegrad 1: keine Abrufpflicht, nur freiwillig, siehe nächster Punkt!
- bei Pflegegrad 2 und 3 x im Jahr,
- bei Pflegegrad 4 und 5 x im Jahr.
Da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld erhalten, besteht bei ihnen keine Pflicht zu einem Beratungsgespräch, hier wird lediglich bis zu 2 x im Jahr ein freiwilliger Beratungsbesuch empfohlen. Die Beratungsbesuche sind für die Pflegebedürftigen bzw. Versicherten kostenlos, da der Pflegedienst die Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Laut Gesetzestext dient "die Beratung (dient) der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden." Die Pflegefachkräfte, die die Beratungsbesuche durchführen, sind auf die häusliche Pflege spezialisiert und können bei ihren Beratungsbesuchen viele praktische Tipps aufzeigen. Sie stellen auch fest, ob zusätzliche Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtern können und leiten dies an die zuständige Pflegekasse weiter, damit diese die Hilfsmittellieferung forcieren kann.
Die Besuche stellen auch eine Chance dar, dass die Pflegepersonen, mit einer außenstehenden Person über die doch sicherlich oftmals angespannte Situation der häuslichen Pflege sich austauschen kann. Vor allem für pflegende Angehörige, die dementiell erkrankte Partner/Elternteile betreuen, stellen diese Besuche eine weitere Entlastung dar.
Bei den Beratungsbesuchen wird ein individueller Besuchsbericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen, bzw. dessen Bevollmächtigten an die Pflegekasse weitergeleitet wird.
Hierin wird u.a. festgehalten, ob weitere Pflegehilfsmittel zur häuslichen Versorgung sinnvoll sind, bzw. benötigt werden und ob die die Pflege Zuhause sichergestellt ist, oder ob hierbei Defizite festgestellt wurden. Ist in dem Beratungsbesuch die qualifizierte Pflege zu Hause sichergestellt worden, kann ein Pflegegeld von der Pflegekasse ausbezahlt werden.
Sollte der Pflegebedürftige, bzw. dessen Bevollmächtigter es versäumen fristgerecht einen Beratungsbesuch zu vereinbaren, wird er binnen einer Frist von der Pflegekasse angeschrieben, den Beratungsbesuch um zu setzen. Erst wenn man dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann die Pflegekasse die Auszahlung des Pflegegeldes angemessen kürzen, bzw. sogar ganz einstellen.
Beratungsbesuche können durchführen:
- Pflegefachkräfte der Pflegedienste
Durch die Vereinbarung mit den Pflegekassen übernehmen speziell qualifizierte Pflegekräfte die Beratungsbesuche. Diese kennen oftmals die Familien schon seit längerem, da Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes die Menschen in ihrem häuslichen Umfeld häufig betreuen. Ein gut organisierter Pflegedienst erinnert seine Betreuten selbst an den Beratungsbesuch und die Folgetermine. - Zugelassene unabhängige Beratungsstellen für die Pflegeberatung
Diese haben sich auf die Pflegeberatung spezialisiert, sie bieten keine ambulante Versorgung an. - Pflegefachkräfte, die direkt im Auftrag der Pflegekassen tätig werden
Diese Ausnahmeregelung wird nur dort greifen, wo beispielsweise keine Pflegedienste aktiv sind. - Pflegeberater der Pflegekassen nach § 7a SGB XI
- Pflegeberater kommunaler Beratungsstellen oder Pflegestützpunkte
Die Pflegekassen haben eigene Pflegeberater, die für spezielle Fragestellungen und organisatorische Dinge ihren Versicherten behilflich sind. Diese machen auch bei Bedarf einen Hausbesuch.
Besonderheiten
Beginnt der Anspruch auf Pflegegeld im laufenden Monat, wird das Pflegegeld anteilig pro Tag ausgezahlt, es wird taggenau berechnet und ausbezahlt. Verstirbt der Pflegebedürftige, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats ausgezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstirbt. Bei der Kurzzeitpflege wird es am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege bezahlt, nicht jedoch während der Kurzzeitpflege.
Ebenso wird das Pflegegeld in den ersten vier Wochen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer stationären weitergezahlt. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen wird es ebenso weiter gezahlt (§ 34 SGB XI). Das Pflegegeld (jedoch nicht die Pflegesachleistung) kann auch dauerhaft im Ausland bezogen werden, soweit es sich um Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums (alle europäischen Staaten, nicht Staaten des ehemaligen Jugoslawien) sowie die Schweiz handelt.