Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Bei Leistungen über Pflegedienste handelt es sich nicht um „Sachen“ wie Hilfsmittel, sondern um Leistungen/Hilfen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringt.
Eine Pflegesachleistung wird überall dort durch den ambulanten Pflegedienst erbracht, wo sich der Pflegebedürftige gerade befindet. Dies ist hauptsächlich in seiner Wohnung bzw. dem häuslichen Umfeld bei seinen Angehörigen. Die ambulanten Pflegedienste rechnen die Pflegesachleistungen bis zur Höhe der Leistungsgrenze des jeweilig vorhandenen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab. Darüber hinaus gehende Leistungen werden als Privatrechnung/Eigenanteil dem Versicherten in Rechnung gestellt
Das Wort 'Sachleistung' verdeutlicht somit, dass der Versicherte/Pflegebedürftige die in Anspruch genommenen Leistungen von der Pflegekasse direkt zur Verfügung gestellt bekommt und für diese nicht in Vorleistung treten muss. In diesem Sinne sind alle Leistungen aus der Pflegeversicherung (bis auf die Verhinderungspflege sowie der Entlastungsbetrag nach § 45b) und fast alle Leistungen der Krankenversicherung als Sachleistungen zu verstehen.
Leistungen der ambulanten Pflegedienste
Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste lassen sich in folgende Gruppen aufteilen (dabei folgen die Namen und Inhalte dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017):
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Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Dies sind Leistungen in den Bereichen der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Zahnpflege sowie An- und Auskleiden), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken, evtl. Sondenernährung; nicht Kochen), Mobilität (Positionswechsel im Bett, Umsetzen, Sitzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen; Leistung nur ausnahmsweise auch außerhalb der Wohnung), sowie Hilfen bei der Ausscheidung (Hilfen bei der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harn- und/oder Stuhlinkontinenz, Umgang mit Inkontinenzmaterialien).
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Hilfen bei der Haushaltsführung : Unterstützungen bei der Haushaltsführung sind lediglich für den Pflegebedürftigen gedacht, nicht für den im Haushalt (mit-) lebenden Partner oder dessen Angehörige. Hierzu gehören neben dem Einkaufen genauso die Zubereitung von Mahlzeiten, anfallende Aufräum- und Reinigungsarbeiten, Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten und Hilfen beim Umgang mit Behördenangelegenheiten.
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Pflegerische Betreuungsmaßnahmen : Diese umfassen Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Auftrechterhaltung sozialer Kontakte und der Kommunikation dienen, sowie Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags. Dies können beispielsweise Begleitungen im Alltag (Spaziergänge, Begleitung zum Friedhof oder kulturellen, religiösen und Sportveranstaltungen, Behördengänge, Besuch von Freunden und Verwandten, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten der Gemeinschaft), Beaufsichtigung (Anwesenheit um Sicherheit zu vermitteln, zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen) und Hilfen bei der Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigung wie Hobbys und Spiele, der Versorgung von Haustieren, der Kontaktpflege zu Personen, der Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus, der Entwicklung und Aufrechterhaltung einer adäquaten Tagesstruktur, in der Zukunft gerichteten Planungen, sowie Begleitung bei emotionalen Problem und kognitiv fördernde Maßnahmen sein.
Neue Beträge ab 1. Januar 2024
Pflegegrad |
Leistungsbetrag |
1 |
monatlich € 125,- nur Entlastungsbetrag |
2 |
monatlich € 761,- zzgl. Entlastungsbetrag |
3 |
monatlich € 1.432,-zzgl. Entlastungsbetrag |
4 |
monatlich € 1.778,-zzgl. Entlastungsbetrag |
5 |
monatlich € 2.200,-zzgl. Entlastungsbetrag |