• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Ähnlich wie für die Versorgung von kranken Kindern wollte der Gesetzgeber auch einen Leistungsanspruch bei der Pflege von Angehörigen, wie z.B. der Eltern oder des Lebenspartners schaffen.

Beim Pflegezeitgesetz gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten der Freistellung:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen und
  • Pflegezeit von bis zu 6 Monaten.

Beide Freistellungen haben gemeinsam, dass mit dem Zeitpunkt der Ankündigung (jedoch höchstens zwölf Wochen vor dem Beginn) der Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Ansprüche geschützt ist.

Der Personenkreis, für den diese Pflegezeiten in Anspruch genommen werden können, ist im Gesetz genau definiert:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass dieser Personenkreis entweder voraussichtlich (bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung) oder tatsächlich pflegebedürftig (ab Pflegegrad 1) im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist.

Diese Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Nicht erwähnt sind hier Beamte, da sie im Sinne des Pflegezeitgesetztes keine Arbeitnehmer sind. Allerdings gibt es für diese Gruppe viel weitgehendere Befreiungsmöglichkeiten im Rahmen der jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen, auch im Sinne einer Pflegezeit.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung soll dazu dienen, schnell auf eine Krisensituation reagieren zu können und kurzfristig entweder selbst die Betreuung übernehmen zu können und/oder Betreuung zu organisieren.

Die Beschäftigten haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern bleiben zu können, wobei sie gegebenenfalls eine Lohnfortzahlung oder ein Pflegeunterstützungsgeld (s.u.) beziehen. Hier bedarf es keiner Ankündigungsfrist, es ist dem Arbeitgeber nur unverzüglich mitzuteilen, ab wann und wie lange eine Freistellung benötigt wird. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist die Pflegebedürftigkeit (oder die mutmaßliche Pflegebedürftigkeit) sowie die Notwendigkeit der Freistellung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Dabei kann es auch ausreichen, dass der Arzt (z.B. der Hausarzt) die vermutliche Pflegebedürftigkeit bescheinigt. Hier muss jedoch der Antrag auf einen Pflegegrad bereits gestellt sein. Laut. Gesetzestext sind auch mehrmalige kurzzeitige Arbeitsverhinderungen möglich, im Gesetzeskommentar geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass es jeweils pro Pflegebedürftigen insgesamt nicht mehr als 10 Tage geben soll.

Pflegezeit von bis zu 6 Monaten

Als Pflegezeit versteht man die langfristige Arbeitsverhinderung, die bis zu 6 Monate pro pflegebedürftigem nahem Angehörigen genommen werden kann. Hier bedarf es jedoch einer Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen unter Vorlage einer Bescheinigung über den Pflegegrad des Angehörigen (wurde erst ein Antrag auf Einstufung bei der Pflegekasse eingereicht, reicht auch eine direkte Bescheinigung des MDK, die dieser bei Ankündigung einer Pflegezeit innerhalb von 14 Tagen auszustellen hat).

Bei der Pflegezeit gibt es eine wichtige Einschränkung : Es haben nur die Arbeitnehmer einen Anspruch, deren Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte (Anzahl, nicht Vollzeitstellen gemeint), angestellt hat. In kleineren Betrieben gibt es keinen Rechtsanspruch auf die gesetzliche Pflegezeit.

Die Pflegezeit kann auch hierzu genutzt werden, wenn es ausreicht, dass die Arbeitszeit in diesem Zeitraum reduziert wird (z.B. von einer Vollzeitstelle befristet auf Teilzeit zu gehen).

In der Regel hat der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeit zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.

Die Pflegezeit endet zu dem festgelegten Zeitraum (spätestens nach 6 Monaten) oder vier Wochen, nachdem eine vorherige Pflegebedürftigkeit nicht mehr vorliegt oder die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar geworden ist, beispielsweise wenn der Pflegebedürftige verstorben ist, in ein Pflegeheim umziehen musste oder auch finanzielle Gründe die Pflegeperson veranlassen, wieder zu arbeiten.

Leistungen und Absicherung während der Pflegezeiten

Wie sieht der finanzielle Aspekt aus, wenn man eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder die Pflegezeit in Anspruch nehmen muss?

  • Es findet keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber statt, es sei denn dies wäre in einem eigenen Tarif -/Arbeitsvertrag so explizit geregelt.

  • Für die Dauer der Inanspruchnahme einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung hat derjenige, der keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (oder bspw. Kranken- oder Verletztengeld bei Unfall von Kindern) hat, seit dem 1.1.2015 einen Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgeld für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage. Die Pflegekasse gewährt auf Antragstellung (dieser muss unverzüglich gestellt werden) das Pflegeunterstützungsgeld.

  • Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung fließen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiter. Während der längeren Pflegezeit allerdings ist der Arbeitnehmer nicht versichert. Dann gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Weiterversicherung für diese Zeit:

  • Besteht über den Ehepartner Anspruch auf eine Familienversicherung, ist somit ein Versicherungsschutz sichergestellt.

  • Über die Pflegekasse kann auf Antrag die Übernahme der Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung nach § 44a SGB XI erfolgen, sollte keine andere Möglichkeit (s.o) bestehen. Hierbei ist es wichtig, dies schnell bei der Pflegekasse zu beantragen, denn ab Beginn der Pflegezeit besteht keine Versicherung mehr aus dem Arbeitsverhältnis. Die Pflegeversicherung finanziert auch Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, allerdings nur in Höhe der vergleichbaren gesetzlichen Beiträge.

  • Die Rentenversicherung aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ruht ebenfalls, über die soziale Absicherung der Pflegepersonen können allerdings weiterhin Rentenansprüche erworben werden.

  • In der Pflegezeit bleiben die Arbeitslosenversicherungsansprüche bestehen, hier übernimmt die Pflegeversicherung die anfallenden Pflichtbeiträge.

  • Die Arbeitslosenversicherungsansprüche bleiben in der Pflegezeit erhalten, die Pflegeversicherung übernimmt die entsprechenden Pflichtbeiträge.

  • Als Pflegeperson ist man bei der Pflege von Pflegebedürftigen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Pflegezeit-Freistellung bis 6 Monate

Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Das Darlehen mindert den Einkommensverlust.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase

Sie können eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten.