• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Pflegen bedeutet hierbei alle Leistungen im Sinne von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Die „ehrenamtlichen“ Pflegepersonen werden nicht umsonst als „größter Pflegedienst Deutschlands“ bezeichnet, auch weil sie sich für die Versorgung ihrer Pflegebedürftigen viel Zeit nehmen.

Pflegepersonen können sich alle Personen, die nicht erwerbstätig einen Pflegebedürftigen im Sinne § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen, nennen.

In dieser Zeit können sie allerdings selbst kaum für ihre eigene soziale Absicherung, vor allem die Alterssicherung – ihrer Rente  sorgen. So konnte es vor Einführung der Pflegeversicherung sein, dass die eigene Tochter zwar jahrelang ihren Vater gepflegt hatte, deswegen aber im Alter nur eine deutlich geringere Rente bekam als andere, die während der Zeit arbeiten gehen konnten. Die Pflegeversicherung schließt diese Lücke zumindest anteilig mit Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson.

Die Pflegepersonen, die mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pro Woche die Pflege eines oder mehrerer Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2 übernehmen und dabei aber nicht mehr als 30 Stunden sozialversicherungspflichtig arbeiten können :

  • sind bei dieser Pflege gesetzlich unfallversichert
  • können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt bekommen
  • können bei der beruflichen Weiterbildung nach SGB III gefördert werden

Vor 2017 (geändert durch das Pflegestärkungsgesetz 2) waren alle Pflegepersonen in der Gesetzlichen Unfallversicherung unfallversichert, unabhängig von der Stundenzahl pro Woche. Das hat der Gesetzgeber ab 2017 verändert. Für alle bis 2016 bei der Pflegekasse gemeldeten Pflegepersonen gilt ein Bestandsschutz, sie sind auch weiterhin unfallversichert (selbst wenn sie keine 10 Std. pro Woche pflegen).

Bedingung für diese Sozialleistungen

Versorgung von mindestens 10 Stunden wöchentlich, an mindestens zwei Tagen pro Woche, eines oder mehrerer Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2

Der wöchentliche Zeitaufwand an Pflege wird im Rahmen der Einstufungsbegutachtung durch den Gutachter des medizinischen Dienstes erfragt und auf Plausibilität geprüft. Er hat dies insbesondere dann zu prüfen, wenn gleichzeitig Pflegesachleistungen durch den Pflegedienst erbracht werden. Dabei schließt ein Pflegesachleistungsbezug keineswegs aus, dass die Pflegeperson mehr als 10 Stunden in der Woche zusätzlich pflegt.

Nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig arbeiten

Der Gesetzgeber hat die zweite Grenze der maximal 30 Stunden allein mit Kostengründen begründet. Man geht davon aus, dass Pflegepersonen, die noch mehr als 30 Stunden berufstätig sind, aufgrund ihrer Berufstätigkeit ausreichend sozial abgesichert sind und daher keine weiteren Rentenansprüche benötigen.

Auch Pflegepersonen, die bereits selbst im Altersvollrentenbezug sind (z.B. die Ehefrau) können die eigene Rente dann nicht mehr durch die Pflegetätigkeit verbessern. Wer allerdings die Altersrente nur als Teilrente, auch bei 99 % Rentenbezug (Änderung seit dem 01.07.2017), bezieht, kann dadurch weitere Rentenpunkte erwerben und so dauerhaft seine Rente verbessern!