Kurzzeitpflege
Bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.774 € pro Jahr, ohne Unterscheidung nach der Höhe des Pflegegrades, ist dieser für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich zur Kurzzeitpflege im selben Jahr auch die Verhinderungspflege beansprucht werden, um sich als pflegender Angehöriger Erholung oder einen Urlaub zu ermöglichen.
Höhe der Leistungen durch die Pflegekasse
Der Leistungsbetrag kann somit um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatz-/Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 € im Kalenderjahr bei einer stationären Unterbringung erhöht werden.
Umfang
Die Pflegekasse übernimmt folgende Leistungen:
- Pflegeleistungen und Ausbildungsumlage
- Aufwendungen der sozialen Betreuung und
- Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Die sogenannten „Hotelkosten“ für Unterkunft/Verpflegung und die Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Zudem ist ein Eigenanteil zu leisten. Die Höhe des Eigenanteils ermittelt die Einrichtung selbst mit der jeweiligen Pflegekasse. Dieser Eigenanteil kann mit der zur Verfügung stehenden Summe des Entlastungsbetrags bezahlt werden.
Verhältnis zu anderen Leistungen aus der Pflegeversicherung
Die Kurzzeitpflege stellt eine Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung dar, sodass in der Zeit des dortigen Aufenthaltes weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden können.
Es wird jedoch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr fortbezahlt.