Verhinderungspflege
Verhinderungspflege, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist.
Pro Jahr erstattet die Pflegekasse maximal 1.612 € (keine Erhöhung auf Grund der Pflegreform 2021 erfolgt).
Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt)
Verhinderungspflege wird auch anerkannt, wenn:
- die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss.
- alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind (Landwirtschaft).
- die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Platz im Pflegeheim gefunden ist.
- es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einem Hospiz handelt
Voraussetzungen
- Die normalerweise tätige Pflegeperson ist zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert.
- Wenn die Verhinderungspflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Den Beginn der Pflege in häuslicher Umgebung setzen die meisten Pflegekassen mit der Einstufung in einen Pflegegrad gleich.
- Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein.
- Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt sein und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.
Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Dauer
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen im Kalenderjahr.
Kosten
Die Kosten für eine Verhinderungspflegekraft dürfen 1.612 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Handelt es sich bei der Verhinderungspflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des 1,5-fachen des jeweiligen monatlichen Pflegegelds (entspricht dem Pflegegeld für 6 Wochen) je Kalenderjahr nicht überschreiten. Jedoch können nachweisbare zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall bei der Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.612 € geltend gemacht werden. Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister. Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.
- Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 € aus bisher noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (hier wurde der Betrag aus der vorherigen Kurzzeitpflege genommen, d.h. keine Preisanpassung an die erhöhte Kurzzeitpflege erfolgt) auf insgesamt 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden.
- Während der Verhinderungspflege hat der Pflegebedürftige nur am ersten und letzten Tag Anspruch auf das volle Pflegegeld. An den Tagen dazwischen erhält er nur die Hälfte des Pflegegelds.
- Wird die Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung (z.B. Wohnheim für Menschen mit Behinderungen oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.612 € im Kalenderjahr. Die Kosten für Unterkunft / Verpflegung (sog. Hotelkosten) und Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen.
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege
Leistet das Sozialamt Hilfe zur Pflege, so kann es unter Umständen die Kosten der Verhinderungspflege übernehmen.
Praxistipps
- Wird die Verhinderungspflege stundenweise erbracht, reduziert sich zwar der Geldbetrag, aber nicht die Höchstdauer. Erst ab 8 Stunden täglich verringert sich die Anspruchsdauer um einen Tag.
- Das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.
- Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds fortbezahlt.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Verhinderungspflege im selben Jahr auch Kurzzeitpflege beantragt werden.
Unterschied zwischen Verhinderungspflege und stundenweiser Verhinderungspflege?
Der Unterschied liegt in der Anrechnung auf das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen und in der zeitlichen Begrenzung. Im Klartext heißt das:
Reguläre Verhinderungspflege
-
Diese dauert länger als 8 Stunden pro Tag.
-
Das Pflegegeld wird für die Zeit der Verhinderungspflege gekürzt.
-
Die Verhinderungspflege ist begrenzt.
Stundenweise Verhinderungspflege
-
Dauert pro Tag weniger als 8 Stunden.
-
Das Pflegegeld wird für diese Zeit nicht gekürzt (nicht angerechnet).
-
Ersatzpflege unter 8 Stunden wird nicht auf die regulären Verhinderungstage angerechnet.
ACHTUNG
Es ist nicht entscheidend, wie lange z.B. ein Pflegedienst, eine Privatperson usw. die Verhinderungspflege ausübt, sondern wie lange Sie als regulär pflegende Person abwesend sind.
Beispiel:
Sie als betreuende Person pflegen Ihren Vater. Heute nehmen Sie sich eine Auszeit und gehen mit Ihrem Enkel in den Zoo. Insgesamt sind Sie 10 Stunden außer Haus. Während Ihrer Abwesenheit wird ein Pflegdienst benötigt, der 2 x für jeweils 1 Stunde für Sie in der häuslichen Umgebung die Verhinderungspflege ausübt (also insgesamt 2 Stunden).
Da Sie insgesamt 10 Stunden außer Haus waren, werden alle Leistungen nach dem obigen Schema A) abgerechnet und nicht nach Schema B) stundenweise Verhinderungspflege. D.h., obwohl der Pflegedienst nur 2 Stunden Ersatzpflege erbrachte, wird Ihre „Freizeit“ von 10 Stunden als Berechnungsgrundlage herangezogen, Ihr Pflegegeld wird gekürzt und die Verhinderungspflegezeit von max. 42 Tagen pro Jahr wird ebenfalls angerechnet.
Wenn es sich einrichten lässt, sollten Sie also nicht mehr als 7 Stunden und 59 Minuten stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Können Ansprüche auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden ?
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege ( das sind bis zu 806 Euro - Wert wurde nicht erhöht- im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt ?
Ja. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.
Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden am Tag besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld.