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    Seniorenwegweiser

Die Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sind sehr wichtige Schriftstücke, wenn der Fall eintritt, dass jemand anderes sich um Ihre wichtigsten Angelegenheiten kümmern soll. Damit kein fremder Betreuer von Gericht eingesetzt wird, muss diese zuvor geregelt werden.

Hier ein paar grundlegenden Informationen:

  • Wenn Sie selbst es nicht mehr können, muss ein anderer für Sie Entscheidungen treffen und handeln.
  • Weder Ehepartner noch Kinder können dies automatisch. Sie müssen dazu bevollmächtigt sein.
  • Im Grunde haben Sie zwei Möglichkeiten vorzusorgen: Sie können jemanden mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten. Der darf dann wichtige Entscheidungen für Sie treffen. Oder Sie schreiben eine Betreuungsverfügung, in der konkrete Menschen als Betreuer genannt sind.
  • Ein wichtiger Unterschied: Betreuer werden vom Gericht benannt und kontrolliert.

Die Vollmacht kann für alle Angelegenheiten oder auch nur für bestimmte Teilbereiche erteilt werden. Üblicherweise beinhalten Vorsorgevollmachten:

  1. Die Vermögenssorge: Dazu gehören die Vermögensverwaltung sowie Bankgeschäfte.
  2. Die Personensorge: Sie umfasst zum Beispiel die medizinische Behandlung oder die Bestimmung des Aufenthaltsortes.

Soweit eine wirksame Vollmacht erteilt ist, wird kein Betreuer bestellt. In der Regel wird durch die Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers vermieden.

Sollte kein Bevollmächtigter benannt sein, muss erst ein Betreuer bestellt werden. Dies geschieht durch das Betreuungsgericht. Bis dahin kann keiner eine Entscheidung für Sie treffen.

Was ist eine Vollmacht?

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dass ein von Ihnen bestimmter Mensch Ihre Angelegenheiten wahrnehmen kann, wenn Sie es selbst nicht können. Es ist für jeden sinnvoll, eine solche Vollmacht zu erteilen, da jeder Mensch jederzeit davon betroffen sein kann, wenn er zum Beispiel Opfer eines Unfalls geworden ist und aufgrund eines Komas zumindest vorübergehend keine eigenen Entscheidungen treffen kann. Normalerweise ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Sie kann dann eine Vollmacht erstellen. Sie kann dann auch mit einer Vollmacht als Bevollmächtigter bestimmt werden.

Änderung seid dem 01.01.2023:
Seit dem 01.01.2023 gibt es ein sogenanntes „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten und Lebenspartner geben (§1358 BGB), wenn „ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann“. Dieses ist jedoch begrenzt auf in Gesundheitsangelegenheiten und auf Entscheidungen über eine kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahme. Außerdem gilt es nur für eine begrenzte Zeit von 6 Monaten. Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Arzt festgelegt. Für diese Zeit ist auch der Arzt von der Schweigepflicht entbunden.

Sollten Sie nicht wollen, dass Ihr Ehegatte ein solches Recht ausübt, können Sie ausdrücklich  (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen.

Ein Beispiel:
Plötzlich erleidet ein Ehegatte einen Unfall oder einen Schlaganfall und kann daher nicht mehr selbst entscheiden. Zukünftig kann ihn dann der andere Ehegatte in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Er willigt nun für den Betroffenen in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ein. Er kann auch über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer entscheiden.

Ist dann dennoch eine Vorsorgevollmacht erforderlich? 

Ja!  Durch diese Regelung ist die Vorsorge nicht vollumfänglich geregelt. Daneben sind auch weiterhin Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sinnvoll. Das  neue Ehegattenvertretungsrecht ist nur auf bereich der Gesundheitsangelegenheiten beschränkt. Weitere wichtige Angelegenheiten, wie  Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte sind nicht inbegriffen. Dies muss  auch weiterhin in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden.  Ein weiterer wichtiger Punkt ist der, dass dieses Notvertretungsrecht nur  für maximal sechs Monate gültig ist.  Sollte nach dem Ablauf von sechs Monaten der betroffene Ehegatte nicht wieder selber entscheiden können und es liegt keine Vollmacht vor, muss auch hier ein Betreuer bestellt werden.

Wem kann ich eine Vollmacht erteilen?

Sie können jede geschäftsfähige Person benennen. Bedenken sie, dass mit  der Vollmacht weitreichende Befugnisse übertragen werden. ACHTUNG : Diese erteilten Befugnisse können auch missbraucht werden. Bevollmächtigen Sie deshalb nur Personen, denen sie vertrauen und sicher sein können, dass sie in ihrem Sinne  für sie handeln würden.

Alle getroffenen Vollmachten ersetzen jedoch nicht das gemeinsame Gespräch über all die Dinge, die einen in diesem Zusammenhang bewegen. Der bedachte Bevollmächtigte muss von ihnen wissen, was ihnen wichtig ist und was sie im eintretenden Fall wollen.

Sie können die Vollmacht auf unterschiedliche Personen aufteilen und nur einzelne Bereiche einer Person zuordnen.

Sollten sie mehrere Personen als Bevollmächtigte für den selben Aufgabenbereich bestimmt haben, ist es ratsam, dass  jede Person auch alleine entscheiden kann.  Andernfalls müssten die Bevollmächtigten immer gemeinsam auftreten und entscheiden. Wenn sie sich nicht einig sind, oder ein Bevollmächtigter nicht erreicht werden kann, kann keiner handeln.

Sinnvoll ist es , dass Sie als Vollmachtgeber in der Vollmacht klar festlegen, wer von den Bevollmächtigten bei Unstimmigkeiten die letztendliche Entscheidungsgewalt hat. Alternativ können Sie auch eine Person als Ersatzbevollmächtigten benennen. Er kann beispielsweise erst einspringen, wenn der eigentliche Bevollmächtigte ausfällt (z.B. durch Krankheit, Urlaub, Tod).

Beispiel:
Herr K. überträgt die Vermögenssorge auf seinen Sohn R., da dieser sich gut in Finanzdingen auskennt. Seinem Sohn G.  überträgt sie die Vollmacht für Gesundheitsfragen und Aufenthalt, da dieser im medizinischen Bereich tätig ist.

Muss ich eine bestimmte Form einhalten?

Sie müssen die Vorsorgevollmacht schriftlich verfassen. Die Vollmacht muss Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers, wenn möglich auch die des Bevollmächtigten, beinhalten. Weiterhin ist die Vollmacht zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen.

Die Beglaubigung der Unterschrift ist zwar keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, jedoch erzielt sie im  Rechtsverkehr eine höhere Akzeptanz. Denn durch die Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift bestätigt.

Tipp:
Bei den Betreuungsbehörden können Sie die Unterschrift des Vollmachtgebers für einen kleinen Betrag beglaubigen lassen. Dies gilt laut Gesetz aber ausdrücklich nur für eine Vorsorgevollmacht oder eine  Betreuungsverfügung.

Eine Beglaubigung ist zwar generell nicht erforderlich. Laut Gesetz wird sie aber gefordert, wenn sich die Vollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte beziehen soll. Auch hier reicht eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde aus- wie kürzlich durch den BGH bestätigt wurde.

Für die Erbausschlagung ist ebenfalls eine Beglaubigung erforderlich, auch hier reicht einer öffentlich beglaubigte Vollmacht.

Seit dem 01.01.2023 gilt:
Wenn eine Vorsorgevollmacht bei einer Betreuungsbehörde beglaubigt wird, ist sie mit dem Tod des Vollmachtgebers wirkungslos.

Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist dann also nur solange wirksam, wie der Vollmachtgeber lebt. Nach § 7 Abs.1 des Betreuungsorganisationsgesetzes endet dann die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers. Sollte als ein Grundstücksverkauf anstehen, geht dies nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers.

Wie zu sehen ist, ist oftmals eine notarielle Beglaubigung sinnvoll.

Rechtlicher Rat empfiehlt sich aber, wenn es komplizierte Regelungen gibt, Vermögen vorhanden ist oder es Streit in der Familie gibt.

Eine Beurkundung empfiehlt sich vor allem dann, wenn es Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers geben kann, da der Notar die Geschäftsfähigkeit prüft.

Kreditinstitute verweigern die Anerkennung privater Vorsorgevollmachten. Es gibt teilweise sogar bei beurkundeten Vollmachten Probleme. Einige Gerichte halten dies inzwischen für unzulässig. Es empfiehlt sich bei der Bank eine gesonderte Bankvollmacht auszufüllen.

Was kann ich in einer Vorsorgevollmacht regeln?

Meistens wird eine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ausgestellt. Das heißt, dass die Vollmacht für alle Angelegenheiten erteilt wird. Es ist aber auch möglich, dass Sie eine Vollmacht nur für bestimmte Bereiche erteilen, wie etwa die Vermögenssorge.

In einigen Fällen müssen Sie Besonderheiten beachten. So ist beispielsweise eine ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich, um über eine medizinische Behandlung mit schwerwiegenden Folgen, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, unterbringungsähnliche und freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu entscheiden. Hier sind besondere Formulierungen zu beachten (§§ 1904, 1906 Bürgerliches Gesetzbuch). Wollen Sie jemanden bevollmächtigen, im Falle der Pflegebedürftigkeit in die Pflegedokumentation einzusehen, ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Auch die Entbindung von der Schweigepflicht muss gesondert erwähnt werden.

Die Vorsorgevollmacht kann auf die Bereiche:

  • Vermögensangelegenheiten
  • Gesundheitsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgestellt werden.

Hat die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht einen Anfang und ein Ende?

Eine Vollmacht wird sofort wirksam.

Die Vollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers, sofern nichts anderes darin geregelt ist. Durch eine Klausel, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll, kann dies geregelt werden. Dies macht vor allem auch Sinn, da nach dem Tod des Vollmachtgebers viele Dinge, bsp. Beerdigung, Versicherungsangelegenheiten, Bankgeschäfte, ... organisiert werden müssen und es sehr lange dauern kann, bis die Erbfolge geregelt ist und wieder Handlungsvollmachten vorliegen. Sollte der Bevollmächtigte kein Erbe sein, endet die Vorsorgevollmacht erst dann,  wenn die Erben die Vollmacht widerrufen.

Kann ich eine einmal erstellte Vollmacht abändern?

Die Vollmacht können Sie jederzeit abändern oder widerrufen. Zu dem Zeitpunkt muss jedoch noch eine Geschäftsfähigkeit bestehen. Die Änderungen müssen in der Originalvollmacht vorgenommen werden.

Bei Widerruf bzw. einer Änderung sollten Sie sich alle alten Versionen und Kopien zurückgeben lassen und vernichten. Sollten Sie eine neue Vorsorgevollmacht anfertigen, machen Sie auf dieser deutlich, dass die neue Vollmacht die alte Vollmacht ersetzen soll.

Achten Sie darauf, dass wieder die erforderliche Form (Beglaubigung oder notarielle Beurkundung) eingehalten wird.

Was kann ich in einer Betreuungsverfügung regeln?

Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll. Sie können dem Gericht auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer sein soll.

Sie können auch weitere Regelungen und Wünsche aufnehmen. So können Sie bereits in einer Betreuungsverfügung festlegen, dass Ihre Enkelin zu ihrer Hochzeit einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Oder, dass Sie gerne, so lange es geht, ambulant zu Hause versorgt werden möchten. Der rechtliche Betreuer ist nach dem Gesetz verpflichtet, geäußerte Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, soweit es nicht dem Wohl des Betreuten widerspricht.

Hinweis:
Im Unterschied zum Bevollmächtigten wird der Betreuer vom Betreuungsgericht überprüft. Das Betreuungsgericht prüft, ob die Verfügungen im Sinne des Betreuten sind. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Wünsche ausdrücklich und möglichst konkret beschrieben aufnehmen, damit das Gericht Bescheid weiß, dass dies Ihr Wille ist.

Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein.

Kann ich eine Betreuungsverfügung widerrufen?

Die Verfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. In diesem Fall beseitigen Sie die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung.

Gibt es Vordrucke, die ich nutzen kann?

Sie müssen sich den Inhalt einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht selbst "ausdenken". Es gibt bewährte Vordrucke, z.B. im Vorsorgehandbuch der Verbraucherzentralen. Praktische Textbausteine für eigene Vollmachten enthält die Broschüre "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung" der Verbraucherzentralen.

Wo sollte ich die Vollmacht und Betreuungsverfügung aufbewahren?

Viele Menschen sind der Meinung, dass die Dokumente sicher aufbewahrt werden müssen. Aus diesem Grund befinden sie sich häufig an einem Versteck oder sind im Tressor aufbewahrt.  Es ist ratsam dem Bevollmächtigten eine Kopie auszuhändigen, damit dieser überhaupt weiss, dass es diese Vorsorgevollmacht gibt.  Das Orginal sollten Sie noch bei sich behalten. Der Bevollmächtigte muss zum Handeln immer ein Orginal der Vollmacht vorlegen  !

Wichtig ist jedoch vor allem, dass die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung leicht zu finden sind. Es ist ratsam für alle Vorsorgedokumente einen gesonderten Ordner anzulegen, der im Falle eines Falles leicht zu finden ist, bzw. dass die Bevollmächtigten wissen, wo dieser zu finden ist.

Außerdem bietet es sich an, in Ihrer Geldbörse oder Brieftasche eine Nachricht aufzubewahren, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt, wo diese aufbewahrt wird und evtl. noch wer bevollmächtigt ist.

Sie können die Vorsorgevollmacht auch bei der Bundesnotarkammer beim zentralen Vorsorgeregister aufnehmen lassen. Im Falle eines Betreuungsverfahrens prüft das Betreuungsgericht durch eine Abfrage, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Für den Eintrag fallen einmalige Gebühren an, diese sind jedoch sehr gering (ca. max. € 20.-).

Gut zu wissen:
Beim Vorsorgeregister wird nicht das Original der Vollmacht hinterlegt. Es wird lediglich erfasst, dass es eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung gibt. Bei der Eintragung wird der Inhalt der Verfügungen nicht geprüft.