• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Es fällt nicht jedem Menschen leicht, sich darüber Gedanken zu machen, was nach seinem Tod mit dem Nachlass geschehen soll. Jeder Einzelne hat es in der Hand, rechtzeitig selbst seine Vermögensnachfolge zu regeln. Durch eindeutige  Regelungen können späteren Streitigkeiten vermieden werden. Nicht zu vergessen ist der digitale Nachlass, da dieser auch zum Vermögen gehört.

Dies können unsere Daten  in sozialen Netzwerken, bei Online-Bezahldiensten oder Onlineportalen sein. Jeder Einzelne muss sich erst einmal darüber klar sein, wer das Erbe antreten soll. Danach stellt sich die Frage, wie diese letzte Wil­le rechtlich umzusetzen ist, ob im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags. Ist es notwendig, dass eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker unsere Anordnungen durchsetzt ? Nur wenn zu Lebzeiten hierüber keine Regelung getroffen wird, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese sieht vor, dass in erster Linie Kinder und Ehegatten erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, schließen sich je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen an.

Es gibt viele offenen Fragen:

  • Wer ist gesetzlicher Erbe?
  • Was muss ich beachten, wenn ich ein Testament verfassen möchte?
  • Wer kann Pflichtteilsansprüche geltend machen?
  • Welche steuerlichen Belastungen kön­nen auf meine Erben zukommen?

Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte, wie bspw. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel, denn mit diesen hatte die verstorbene Person kein Verwandschaftsverhältnis ersten Grades.

Es ist nicht selbstverständlich, dass die Erben alle Rechtsbeziehungen und Vermögenswerte des Erblassers kennen. Möglicherweise bestehen Depos, Tresore, Wertgegenstände an anderen Orten, Konten in In - und Ausland oder gar eine Bitcoin-Wallet, von denen den Erben nichts bekannt ist. Hierüber sollte ein jeder Vorsorge treffen, damit im Todesfall die Erben unkompliziert und schnell an die relevanten Informationen gelangen können.

Digitaler Nachlass

Für viele Menschen ist die digitale Welt zwischenzeitlich alltäglicher Bestandteil des Lebens geworden. Aus diesem Grunde ist es auch sehr wichtig diesen nicht ausser Acht zu lassen!

Möglichkeiten der Testamenserstellung

Das eigenhändig verfasste Testament

Hier sollten sie nicht vergessen, dass sie mit dem ganzen Namen, also mit dem Vornamen und dem Familiennamen unterschreiben, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten.

Das öffentliche/notarielle Testament

Wer sich unsicher ist und sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten. Das geschieht in der Weise, dass der Letzte Wille

  • mündlich gegenüber einer Notarin oder einem Notar erklärt oder
  • selbst schriftlich abgefasst und der Notarin oder dem Notar übergeben wird.

Notare sind verpflichtet,  bei der Abfassung des Letzten Willens zu beraten und bei der Formulierung zu helfen. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers durch das Nachlassgericht eröffnet. Die Gebühr für ein notarielles Testament richtet sich nach dem Wert des Vermögens.

Kann man ein Testament widerrufen?

Das ist jederzeit möglich. Es genügt, die Testamentsurkunde zu vernichten oder einen handschriftlichen Zusatz, z. B. „ungültig“, „aufgehoben“, darauf zu schreiben. Das neue Testament setzt ein älteres außer Kraft. Ein notarielles Testament kann einfach dadurch widerrufen werden, dass die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangt wird. Hierzu muss der Erblasser das Testament allerdings persönlich beim Amtsgericht abholen.

Der einseitig nur von einem Ehegatten ausgesprochene Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss persönlich erklärt werden und bedarf der notariellen Beurkundung.

Mit einem Erbvertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, wer Ihr Erbe werden oder etwas aus Ihrem Nachlass erhalten soll.

Anders als beim Testament kann hier der Letzte Willen nicht einseitig geändert werden. Der Erblasser ist an den Vertrag  grundsätzlich gebunden. Das Recht des Erblassers, weiterhin über sein Vermö­gen zu Lebzeiten frei zu verfügen, wird jedoch durch einen solchen Erbvertrag im Grundsatz nicht beschränkt. Der Erbvertrag muss vor einer Notarin oder vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit des Erblassers und des Erben geschlossen werden.