• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Nach Abwicklung der üblichen Formalitäten, d. h. der Benachrichtigung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Beerdigungsinstitutes, Anzeige des Todes beim Standesamt (spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag!) usw. empfiehlt es sich, schon bald mit der Suche nach einem etwaigen Testament zu beginnen, denn dieses Testament könnte auch Hinweise enthalten, wo und wie die verstorbene Person be­stattet werden möchte.

Was ist nach dem Tod eines Angehörigen oder einer Ihnen sonst nahestehenden Person zu beachten?

Jedes aufgefundene Testament muss beim Nachlassgericht abgegeben werden. Dieses oder das in amtlicher Verwahrung befindliche Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet, und die Erben werden benachrichtigt.

Schulden ! Wollen Sie jetzt noch erben?

Sind Sie Erbin oder Erbe, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Nehmen Sie die Erbschaft an, treten Sie rechtlich in die Fußstapfen der Erblasserin oder des Erblassers. Das bedeutet, dass Sie nicht nur das Sparbuch oder lieb gewordene Erinne­rungsstücke erben, sondern auch die Schulden, für die Sie grundsätzlich mit Ihrem Vermögen gerade stehen müssen. Darüber hinaus hat der Erbe auch die Kosten einer angemessenen Beisetzung zu tragen.

Erbschein

Haben Sie die Erbschaft angenommen, dann werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen, z. B. wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf Ihren Namen umschreiben lassen wollen. Liegt ein öffentliches Testament vor (siehe „Das öffentliche Testament“), kann die Beantragung eines Erbscheins in die­sen Fällen entbehrlich sein. Auch wenn Sie vom Konto des Erblassers Geld abheben wollen, brauchen Sie regelmä­ßig einen Erbschein, wenn Ihnen der Erblasser nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat (was zweckmäßig ist; siehe „Wer erbt?“). Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Neben dem Antrag ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder notariell beurkundet werden muss. Für die Beurkundung und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine volle Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten richtet

Die Erbengemeinschaft

Häufig fällt der Nachlass an mehrere Erben. Er wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft und ist bis zu der Auseinandersetzung von den Miterben gemeinschaftlich zu verwalten. Dabei ist jeder Miterbe verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Lediglich Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, kann ein Erbe allein treffen. Die Erben können auch nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen, beispielsweise das nicht mehr benötigte Auto des Erblassers verkaufen.

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge.

Aus der Publikation „Erben und Vererben Informationen und Erläuterungen zum Erbrecht" vom Bundessozialministerium für Justiz.

Vorsorge für den Todesfall

Sich schon rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, was alles bei einem Todesfall erledigt werden muss, kann einem im Erleichterung schaffen, in dieser eh schon schwierigen Situation die anfallenden Dinge zu erledigen.

Folgendes ist wichtig:

Dokumentenmappe mit:

  • Personenstandsnachweis: Geburtsurkunde (Ledige), Heiratsurkunde (Ehepaare, Familienstammbuch), Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde des Ehepartners
  • Rentenversicherungsnachweise
  • Lebensversicherungen, andere Versicherungen, Bank- und Vermögensunterlagen (eventuell Sparbuch mit Geld für Bestattung)
  • Organspendeausweis
  • Aufstellung der Wertgegenstände
  • Generalvollmacht für alles zu Erledigende
  • Information, ob und wo ein Testament vorliegt
  • Wünsche zum Rahmen, zur Art und zum Ort der Trauerfeier, zum Bestattungsunternehmen, zur Sargwahl, zur Grabstätte, zum Grabstein, zur Grabpflege

Wer sollte über das Versterben informiert werden:

  • Arzt, Verwandte, Freunde

Im Todesfall sind folgende Dinge zu erledigen:

  • Arzt benachrichtigen (Totenschein), im Krankenhaus: Totenschein in der Verwaltung abholen
  • Nächste Angehörige unterrichten
  • Meldung beim Standesamt bis spätestens am folgenden Werktag, benötigt werden Urkunden zum Personenstand und Personalausweis
  • Grabstelle besorgen, beim Pfarramt mit der Bestattungserlaubnis des Standesamts die Bestattung anmelden
  • Bestattungsinstitut einschalten
  • gesetzliche und private Versicherungen informieren: Rentenversicherung, Unfallversicherung, Lebensversicherung, Sterbekasse, Krankenkasse, Betriebsrente
  • Bei Sozialleistungsempfängern: Sozialamt benachrichtigen
  • vorliegendes Testament beim Nachlassgericht (Notariat) abgeben