• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Landesblindenhilfe erhält jede Person, die blind ist oder zum Personenkreis des § 2 Landesblindenhilfegesetz gehört. Die Landesblindenhilfe ist eine monatlich pauschalierte Geldleistung.

Landesblindenhilfe und Blindenhilfe

Blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben erhalten einen Ausgleich auf Grund der ihnen entstehenden Nachteile durch ihre Blindheit. Dieser ist unabhängig von ihrem Einkommen und  ihres Vermögen In Baden-Württemberg ist dies der Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld.

Werden Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung in Anspruch genommen, so verringert sich das Blindengeld.

Ist das Einkommen und Vermögen der Anspruchsberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) beantragt werden. Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem SGB XII sind die Stadt- und Landkreise.

Sie erhalten die Anträge auf Blindengeld und weitere Auskünfte hierzu direkt bei den Stadt- und Landkreisen oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung (Bürgerbüro) ihres Wohnortes.