• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Im Jahr 1992 wurde das bis dahin gültige Vormundschafts - und Pflegschaftsrecht für Erwachsene, welches einer Entmündigung der betroffenen Personen gleichkam, durch das Betreuungsgesetz abgelöst.

Die Betreuungsbehörde setzt das Betreuungsrecht im Neckar-Odenwald-Kreis um.

Nachfolgend werden einige Aufgaben/Tätigkeiten benannt, die zur Ausführung des Betreuungsrechts von der Betreuungsbehörde wahrgenommen werden:

  • Sachverhaltsermittlungen für die Betreuungsgerichte sowie Betreuerbenennung
  • Beglaubigungen von Unterschriften bei Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten
  • Beratung, Unterstützung und Fortbildung von rechtlichen Betreuern
  • Beratung/Unterstützung von Bürgern bzgl. Betreuungsführung, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Bei der Umsetzung der beiden zuletzt genannten Punkte arbeitet die Betreuungsbehörde mit dem Betreuungsverein Neckar-Odenwald-Kreis zusammen.

Homepage: www.betreuungsverein-nok.de

Beratung/Unterstützung von Bürgern

Oftmals kann die Bestellung einer fremden Person als rechtlicher Betreuer durch Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen und andere Hilfen vermieden werden. Die Betreuungsbehörde berät zu diesem Zweck gem. §4 BtBG im Vorfeld einer Betreuungsanregung/einer Antragstellung beim zuständigen Betreuungsgericht Bürger hinsichtlich der o.g. Punkte bzw. unterstützt bei der Kontaktaufnahme z.B. zu Sozialleistungsträgern.

Vorsorgevollmacht

Um einen staatlichen Eingriff in Form einer rechtlichen Betreuung zu vermeiden, kann schon vorzeitig eine Vollmacht zur Vorsorge erteilt werden. Die Erteilung einer solchen Vollmacht setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Es können ein oder mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Aufgabenkreise benannt werden.

Patientenverfügung

Durch eine Patientenverfügung soll die Durchsetzung des Patientenwillens sichergestellt werden. Mit der Patientenverfügung legt der betroffene Mensch fest, welche ärztlichen Maßnahmen im Behandlungsfall bei vorliegender Entscheidungsunfähigkeit durchgeführt bzw. weggelassen werden sollen.

Betreuungsverfügung

Schon früh kann im Hinblick auf eine spätere Betreuungsnotwendigkeit festgelegt werden, wer als Betreuer eingesetzt werden soll. Diese Verfügung muss das Betreuungsgericht berücksichtigen.

Andere Hilfen

Wenn eine betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, eine Vollmacht zu erteilen, so soll zunächst versucht werden, über betreuungsvermeidende andere Hilfen zu erreichen, dass die oder der Betroffene seine Angelegenheiten durch diese Hilfen (z. B. Sozialberatung oder sozial psychiatrische Dienste usw.) erledigen kann.

Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde und des Betreuungsvereins stehen ihnen bei Fragen zu den o. g. Themen gerne zur Verfügung.