• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Verhinderungspflege ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist. Pro Jahr erstattet die Pflegekasse maximal 1.612 €.

Verhinderungspflege wird auch anerkannt, wenn:

  • die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss.
  • alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind (Landwirtschaft).
  • die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Platz im Pflegeheim gefunden ist.
  • es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einem Hospiz handelt

Voraussetzungen

  • Die normalerweise tätige Pflegeperson ist zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert.
  • Wenn die Verhinderungspflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Den Beginn der Pflege in häuslicher Umgebung setzen die meisten Pflegekassen mit der Einstufung in einen Pflegegrad gleich.
  • Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein.
  • Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

Dauer

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen im Kalenderjahr.

Unterschied

Der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und stundenweiser Verhinderungspflege liegt in der Anrechnung auf das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen und in der zeitlichen Begrenzung. Im Klartext heißt das:

Reguläre Verhinderungspflege:

  • Diese dauert länger als 8 Stunden pro Tag.
  • Das Pflegegeld wird für die Zeit der Verhinderungspflege gekürzt.
  • Die Verhinderungspflege ist begrenzt.

Stundenweise Verhinderungspflege:

  • Dauert pro Tag weniger als 8 Stunden.
  • Das Pflegegeld wird für diese Zeit nicht gekürzt (keine Anrechnung)
  • Ersatzpflege unter 8 Stunden wird nicht auf die regulären Verhinderungstage angerechnet.

ACHTUNG Es ist nicht entscheidend, wie lange z.B. ein Pflegedienst, eine Privatperson usw. die Verhinderungspflege ausübt, sondern wie lange sie als regulär pflegende Person abwesend sind.

Beispiel: Sie als betreuende Person pflegen Ihren Vater. Heute nehmen Sie sich eine Auszeit und gehen mit Ihrem Enkel in den Zoo. Insgesamt sind Sie 10 Stunden außer Haus. Während Ihrer Abwesenheit wird ein Pflegedienst benötigt, der 2 x für jeweils 1 Stunde für Sie in der häuslichen Umgebung die Verhinderungspflege ausübt (also insgesamt 2 Stunden).

Da Sie insgesamt 10 Stunden außer Haus waren, werden alle Leistungen nach dem obigen Prinzip abgerechnet und nicht nach der stundenweise Verhinderungspflege. D.h., obwohl der Pflegedienst nur 2 Stunden Ersatzpflege erbrachte, wird Ihre „Freizeit“ von 10 Stunden als Berechnungsgrundlage herangezogen, Ihr Pflegegeld wird gekürzt und die Verhinderungspflegezeit von max. 42 Tagen pro Jahr wird ebenfalls angerechnet.

Wenn es sich einrichten lässt, sollten Sie also nicht mehr als 7 Stunden und 59 Minuten stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Anspruch

Können Ansprüche auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden ?

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege, das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr zusätzlich für die Verhinderungspflege zusätzlich genutzt werden. Der leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird hierdurch entsprechend gekürzt. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.

Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt ?

Ja. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.

Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden am Tag besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld.