• für den Neckar-Odenwald-Kreis
    Seniorenwegweiser

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll in den kommenden Jahren stufenweise die Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige erhöhen. So auch ab dem 1. Januar 2024.

  • Erhöhung Pflegegeld

  • Höhere Pflegesachleistungen

  • Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge bei vollstationärer Pflege

  • Pflegeunterstützungsgeld kann ab 2024 jährlich beantragt werden

  • Es soll ermöglicht werden, dass Pflege und Beruf besser miteinander vereinbart werden können

 

Erhöhung Pflegegeld

Pflegegeldbeziehende erhalten ab dem 1.Januar 2024 automatisch den höheren Leistungsbetrag.

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 332 Euro (statt bislang 316 Euro)
  • Pflegegrad 3: 573 Euro (statt bislang 545 Euro)
  • Pflegegrad 4: 765 Euro (statt bislang 728 Euro)
  • Pflegegrad 5: 947 Euro (statt bislang 901 Euro)

 

Höhere Pflegesachleistungen

Wie beim Pflegegeld steigen die Beträge für Pflegesachleistungen zum 1.Januar 2024.

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
  • Pflegegrad 2: 761 Euro (statt bislang 724 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro (statt bislang 1.363 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro (statt bislang 1.693 Euro)
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro (statt bislang 2.095 Euro)

 

Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge bei vollstationärer Pflege

Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige zum 1. Januar 2024 höhere Zuschläge auf den pflegbedingten Eigenanteil, wenn die Personen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind.

Entsprechend der Aufenthaltsdauer gilt folgendes:

  • Bis 12 Monate: 15 Prozent (statt bislang 5 Prozent)
  • Bis 24 Monate: 30 Prozent (statt bislang 25 Prozent)
  • Bis 36 Monate: 50 Prozent (statt bislang 45 Prozent)
  • Über 36 Monate: 75 Prozent (statt bislang 70 Prozent)

Die Abrechnung erfolgt zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekasse. Pflegebedürftige Personen müssen sich darum nicht selbst kümmern. nicht zu kümmern.

 

Pflegeunterstützungsgeld kann ab 2024 jährlich beantragt werden

Sobald berufstätige Personen die Pflege für einen Angehörigen selbst übernehmen müssen oder organisieren, soll es ihnen möglich sein sich hierfür bis zu zehn Tage lang von der Arbeit freistellen zu lassen. Entfällt der Lohn, kann stattdessen Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse beantragt werden. Vor dem 1.Januar 2024 konnte die Leistung nur einmal pro pflegebedürftiger Person beansprucht werden. Ab dem 1. Januar 2024 soll dieser Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich wiederkehrend bestehen. So können sich Arbeitnehmer*innen dann jedes Jahr bei einer plötzlich eintretenden Notlage im Bereich der häuslichen Pflege für bis zu zehn Tage freistellen lassen.

 

Pflege und Beruf vereinbaren

Pflegende Angehörige, die berufstätig sind, müssen zeitlich flexibel sein. Mitunter ist auch finanzielle Unterstützung gefragt, um Ausfälle auszugleichen. Entlastung versprechen zwei Gesetze: das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz. Alle rechtlichen Ansprüche, die Sie haben, finden Sie hier.

Überblick über die Inhalte:

  • Zehn Tage freigestellt für den Notfall

  • Pflegeunterstützungsgeld

  • Pflegezeitgesetz: bis zu sechs Monate zu Hause pflegen

  • Familienpflegezeitgesetz: bis zu 24 Monate Pflegezeit bei reduzierter Arbeitszeit

  • Familienpflegezeit-Rechner des Bundesfamilienministeriums

  • Begleitung in der letzten Lebensphase

  • Flexibilität bei der Pflege

  • Kündigungsschutz während der Pflege

  • Sozial abgesichert in der Pflegezeit